„Stärkt die Abwehrkräfte.“ Vier Wörter, eine Abmahnung. Die Health-Claims-Verordnung arbeitet mit einem Prinzip, das viele Händler unterschätzen: Verboten ist alles, was nicht ausdrücklich erlaubt wurde. Wer Vitaminprodukte verkauft, braucht deshalb keine kreative Werbetexterin, sondern eine Liste — und die steht hier, wortlautgenau für Vitamin C und Vitamin D.
Das Prinzip: Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 — im Handel meist Health-Claims-Verordnung oder kurz HCVO genannt — regelt seit 2007 EU-weit, welche Aussagen über Lebensmittel gemacht werden dürfen. Nahrungsergänzungsmittel sind lebensmittelrechtlich Lebensmittel und fallen vollständig darunter.
Der Mechanismus ist umgekehrt zu dem, was die meisten intuitiv annehmen. Es gibt keine Liste verbotener Aussagen, an der man sich entlanghangeln könnte. Es gibt eine Liste erlaubter Aussagen — das sogenannte Unionsregister — und alles, was dort nicht steht, ist unzulässig. Die wissenschaftliche Prüfung übernimmt die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die Zulassung erteilt die EU-Kommission.
Zwei Kategorien sind zu unterscheiden:
- ▸ Nährwertbezogene Angaben beschreiben, was drin ist oder fehlt: „zuckerfrei“, „hoher Vitamin-C-Gehalt“, „ohne Zuckerzusatz“. Sie sind im Anhang der Verordnung geregelt und an Mindest- oder Höchstmengen geknüpft.
- ▸ Gesundheitsbezogene Angaben stellen einen Zusammenhang zwischen dem Produkt und der Gesundheit her: „trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei“. Die zugelassenen Formulierungen für Vitamine und Mineralstoffe stehen in der Verordnung (EU) Nr. 432/2012.
Nicht die Aussage muss verboten sein, damit sie unzulässig ist — sie muss zugelassen sein, damit sie erlaubt ist. Wer neu formuliert, formuliert fast immer falsch.
Die Bedingung, die am häufigsten übersehen wird
Eine zugelassene Angabe darf nicht einfach verwendet werden, weil der Stoff im Produkt enthalten ist. Sie ist an eine signifikante Menge gebunden: In der Regel müssen mindestens 15 % des Nährstoffbezugswerts (NRV) je Tagesportion enthalten sein.
Ein Beispiel: Der Nährstoffbezugswert für Vitamin C liegt bei 80 mg. Ein Produkt mit 8 mg Vitamin C pro Tagesdosis erreicht 10 % NRV und darf die Immunsystem-Aussage nicht verwenden — auch wenn Vitamin C unbestreitbar auf der Zutatenliste steht. Bei 1.000 mg pro Tablette (1.250 % NRV) ist die Bedingung dagegen mit großem Abstand erfüllt.
Zweite Bedingung, ebenso oft übersehen: Die Angabe muss im Wortlaut oder in einer nachweislich gleichbedeutenden Formulierung verwendet werden. „Trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei“ ist zugelassen. „Stärkt das Immunsystem“ ist es nicht — die Steigerung ist eine andere Aussage als der Erhalt des Normalzustands. In der Rechtsprechung ist genau diese Grenze mehrfach Gegenstand gewesen.
Zugelassene Angaben für Vitamin C
Diese Formulierungen sind nach Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zugelassen, sofern die Signifikanzschwelle erreicht wird:
- ✓ trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei
- ✓ trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei
- ✓ trägt dazu bei, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen
- ✓ trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Funktion der Haut bei — ebenso zugelassen, jeweils als eigene Angabe, für Knochen, Knorpel, Zähne, Zahnfleisch und Blutgefäße. Die Verordnung führt sechs getrennte Angaben; wer sie zu einem Satz zusammenzieht, verlässt den Originalwortlaut.
- ✓ erhöht die Eisenaufnahme
- ✓ trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei
- ✓ trägt zu einer normalen psychischen Funktion bei
- ✓ trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei
Zugelassene Angaben für Vitamin D
- ✓ trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei
- ✓ trägt zur Erhaltung normaler Knochen bei
- ✓ trägt zur Erhaltung einer normalen Muskelfunktion bei
- ✓ trägt zur Erhaltung normaler Zähne bei
- ✓ trägt zu einer normalen Aufnahme und Verwertung von Calcium und Phosphor bei
- ✓ trägt zu einem normalen Calciumspiegel im Blut bei
- ✓ hat eine Funktion bei der Zellteilung
Wer diese Angaben nicht selbst aus dem Unionsregister zusammensuchen möchte: Für unser Produkt sind sie als fertig formulierte, zulässige Angaben für Vitamin C und D zusammengestellt und können direkt ins Listing übernommen werden.
Was garantiert Ärger macht
- ⚠ Krankheitsbezug jeder Art: „bei Erkältung“, „gegen Infekte“, „hilft bei Osteoporose“. Krankheitsbezogene Angaben sind für Lebensmittel generell verboten — nicht nur nicht zugelassen.
- ⚠ Steigerungen: „stärkt“, „boostet“, „erhöht die Abwehrkraft“. Zugelassen ist der Beitrag zur normalen Funktion, nicht deren Verbesserung.
- ⚠ Unspezifische Wohlfühlaussagen ohne Anker: „für Ihr Wohlbefinden“, „für mehr Vitalität“ dürfen nur zusammen mit einer konkreten zugelassenen Angabe verwendet werden, nicht allein.
- ⚠ Empfehlungen einzelner Ärzte: Verweise auf Empfehlungen einzelner Angehöriger der Gesundheitsberufe sind nach der Verordnung unzulässig.
- ⚠ Bilder und Symbole zählen mit: Ein durchgestrichenes Virus oder ein Stethoskop auf dem Etikett kann dieselbe unzulässige Aussage transportieren wie ein Satz. Die Verordnung erfasst die Botschaft, nicht das Medium.
Legen Sie eine Textbaustein-Datei an, in der die zugelassenen Angaben im Originalwortlaut stehen, und arbeiten Sie ausschließlich per Copy-and-paste. Jede Umformulierung „damit es besser klingt“ ist eine neue Aussage, die neu geprüft werden müsste. Das gilt auch für Produktbeschreibungen auf Marktplätzen, Newsletter und Social-Media-Posts — die Verordnung gilt für jede kommerzielle Mitteilung, nicht nur für das Etikett.
Die ehrliche Einordnung
Als Arzt muss ich an dieser Stelle etwas sagen, das im Handel nicht gern gehört wird: Die zugelassenen Formulierungen sind bewusst schwach. „Trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei“ bedeutet, dass ein Mangel dieses Vitamins die Funktion beeinträchtigen würde — nicht, dass eine zusätzliche Zufuhr bei ausreichend versorgten Menschen einen messbaren Nutzen hat. Das ist ein erheblicher Unterschied, und die Verordnung bildet ihn korrekt ab.
Wer damit ehrlich umgeht, verkauft besser. Kundinnen und Kunden, die eine realistische Erwartung haben, sind zufriedener als solche, denen man eine Wirkung versprochen hat, die das Produkt nicht liefern kann. Die Beratung „Vitamin D ist im Winter für viele sinnvoll, weil die körpereigene Bildung über die Haut fehlt“ ist zulässig, zutreffend und überzeugender als jede Superlative.
Zweiter Punkt: Die Liste ist nicht statisch. Für pflanzliche Stoffe — Botanicals — sind zahlreiche Verfahren bei der EFSA seit Jahren nicht abgeschlossen; hier gilt eine Übergangsregelung, deren Reichweite umstritten ist. Wenn Ihr Sortiment Pflanzenextrakte enthält, ist die Rechtslage deutlich unübersichtlicher als bei Vitaminen und Mineralstoffen. Prüfen Sie das produktspezifisch.
Dieser Beitrag gibt den Stand vom September 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist das Unionsregister der Europäischen Kommission in seiner jeweils aktuellen Fassung. Für die Bewerbung Ihrer Produkte sind Sie als Inverkehrbringer beziehungsweise Händler selbst verantwortlich — im Zweifel lassen Sie Werbetexte vor der Veröffentlichung anwaltlich prüfen. Nahrungsergänzungsmittel sind kein Ersatz für eine ausgewogene Ernährung.
Häufige Fragen
Was ist die Health-Claims-Verordnung?
Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 regelt EU-weit nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel. Sie gilt für Kennzeichnung, Aufmachung und jede Form der Werbung — auch für Nahrungsergänzungsmittel.
Wo finde ich die Liste der zugelassenen Health Claims?
Im EU-Unionsregister für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, geführt von der Europäischen Kommission. Die zugelassenen Angaben für Vitamine und Mineralstoffe sind zusätzlich in der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 aufgeführt.
Darf ich eine zugelassene Angabe umformulieren?
Nur, wenn die Formulierung für den Verbraucher dieselbe Bedeutung hat. In der Praxis ist der Spielraum sehr eng — bleiben Sie beim Originalwortlaut. Umformulierungen sind der häufigste Abmahngrund.
Gilt die Verordnung auch für meinen Onlineshop und Social Media?
Ja. Erfasst ist jede kommerzielle Mitteilung — Produktbeschreibung, Newsletter, Instagram-Post, Amazon-Listing, Verkaufsgespräch am Regal. Auch Bilder und Symbole können unzulässige Aussagen transportieren.
Woran erkenne ich beim Einkauf, ob ein Lieferant die Claims im Griff hat?
Fordern Sie vor der Listung ein Produktdatenblatt mit den verwendeten Angaben im Originalwortlaut an. Wer Ihnen „stärkt das Immunsystem“ schickt, hat die Verordnung nicht gelesen — und Sie erben das Risiko, sobald Sie den Text übernehmen. Ein verkehrsfähiges Nahrungsergänzungsmittel erkennen Sie nicht am Etikett allein, sondern daran, dass der Lieferant Deklaration, Nährwerttabelle und zulässige Angaben unaufgefordert liefern kann.
Wer haftet — Hersteller oder Händler?
Wettbewerbsrechtlich kann jeder abgemahnt werden, der die Aussage verbreitet. Als Händler schützt Sie nicht, dass der Hersteller den Text geliefert hat. Prüfen Sie übernommene Texte deshalb selbst.
Die Angaben im Wortlaut statt Eigenrecherche
Für CitrusSonne C&D finden Sie die zulässigen Angaben, die vollständige Nährwerttabelle und das Zutatenverzeichnis auf der Handelspartner-Seite — im Wortlaut und direkt übernehmbar.
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