Nahrungsergänzungsmittel brauchen in Deutschland keine Zulassung. Das klingt nach wenig Bürokratie — und ist der Satz, an dem sich die meisten Missverständnisse festmachen. Keine Zulassung heißt nicht keine Pflichten: Es gibt eine Anzeigepflicht beim BVL, einen Katalog verbindlicher Etikettenangaben und eine Verantwortung, die vollständig beim Unternehmen liegt. Dieser Beitrag sortiert, was tatsächlich zu tun ist.
Keine Zulassung, aber Anzeigepflicht
Anders als Arzneimittel durchlaufen Nahrungsergänzungsmittel kein behördliches Genehmigungsverfahren. Niemand prüft vorab, ob Ihr Produkt sicher, sinnvoll oder korrekt deklariert ist. Die Verantwortung dafür trägt das Unternehmen, das es in Verkehr bringt.
Was es gibt, ist eine Anzeigepflicht nach § 5 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV): Wer ein Nahrungsergänzungsmittel erstmals in Deutschland in den Verkehr bringt, muss dies dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) anzeigen und dabei ein Muster des Etiketts übermitteln. Seit dem 1. Juli 2026 läuft das ausschließlich über das Online-Formular im Bundesportal, nicht mehr über das frühere BVL-eigene Formular. Die Anzeige ist eine Mitteilung, keine Genehmigung — Sie erhalten keine Prüfbestätigung und dürfen aus der Anzeige nichts über die Rechtmäßigkeit Ihres Produkts ableiten.
Die Anzeigepflicht trifft den, der das Produkt erstmals in Verkehr bringt — Hersteller oder Importeur. Wer bereits angezeigte Ware weiterverkauft, muss nicht erneut anzeigen.
Für Wiederverkäufer ist das der entscheidende Punkt: Kaufen Sie ein fertig deklariertes, in Deutschland bereits angezeigtes Produkt ein, ist dieser Schritt für Sie erledigt. Importieren Sie dagegen selbst aus dem Ausland oder lassen Sie unter eigener Marke fertigen, werden Sie zum Inverkehrbringer — mit allen Pflichten, die daran hängen.
Die Registrierung als Lebensmittelunternehmer
Unabhängig von der NemV-Anzeige gilt: Wer Lebensmittel gewerblich in Verkehr bringt, ist Lebensmittelunternehmer und muss seinen Betrieb bei der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde registrieren lassen — in der Regel das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Das gilt auch für den reinen Online-Handel und auch dann, wenn Sie kein eigenes Lager betreiben.
Dazu kommen die allgemeinen Pflichten aus dem EU-Lebensmittelrecht: Rückverfolgbarkeit über eine Stufe vorwärts und rückwärts, Eigenkontrollen, und die Pflicht, bei Kenntnis von einem nicht sicheren Lebensmittel unverzüglich die Behörde zu informieren und die Ware zurückzurufen.
Die Pflichtangaben auf dem Etikett
Die Kennzeichnung speist sich aus zwei Rechtsquellen: der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, Verordnung (EU) Nr. 1169/2011) für alle Lebensmittel und der NemV für die Besonderheiten der Nahrungsergänzungsmittel.
| Pflichtangabe | Grundlage | Hinweis |
|---|---|---|
| Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“ | NemV | wörtlich, nicht umschrieben |
| Zutatenverzeichnis | LMIV | absteigend nach Gewichtsanteil |
| Wirksame Stoffe mit Menge je Tagesdosis | NemV | absolut, z. B. „1.000 mg Vitamin C“ |
| Prozentanteil des Nährstoffbezugswerts (NRV) | NemV | für Vitamine und Mineralstoffe |
| Empfohlene tägliche Verzehrmenge | NemV | eindeutig, portionsbezogen |
| Warnhinweis „empfohlene Verzehrmenge nicht überschreiten“ | NemV | Pflichtformulierung |
| Hinweis „kein Ersatz für eine ausgewogene Ernährung“ | NemV | Pflichtformulierung |
| Hinweis „außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern lagern“ | NemV | Pflicht |
| Mindesthaltbarkeitsdatum, Los-/Chargennummer | LMIV / LKV | Rückverfolgbarkeit |
| Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers | LMIV | ladungsfähige Anschrift in der EU |
| Nettofüllmenge | LMIV / FertigPackV | Gewicht oder Stückzahl |
| Allergene, Süßungsmittel-Hinweise | LMIV | z. B. „kann abführend wirken“ bei Polyolen |
Ein vollständiges Beispiel, wie diese Angaben in der Praxis aussehen — inklusive Nährwerttabelle mit NRV-Prozentwerten und Zutatenverzeichnis — finden Sie an einem vollständig deklarierten Fertigprodukt.
Die Fehler, die im Handel am häufigsten vorkommen
- ⚠ Die Onlineshop-Angaben werden vergessen. Im Fernabsatz müssen die kennzeichnungsrelevanten Informationen bereits vor Abschluss des Kaufs auf der Produktseite verfügbar sein — nicht erst auf der gelieferten Dose. Das betrifft Zutaten, Allergene, Nettofüllmenge und Pflichthinweise. Ein Foto des Etiketts genügt nicht als Textangabe.
- ⚠ Importware ohne deutsche Kennzeichnung. Ein englisch beschriftetes Produkt aus einem anderen EU-Land ist in Deutschland nicht verkehrsfähig. Wer es umetikettiert, wird zum Inverkehrbringer und übernimmt die volle Verantwortung.
- ⚠ Schriftgröße unterschritten. Die LMIV schreibt eine Mindestschriftgröße von 1,2 mm x-Höhe vor (0,9 mm bei sehr kleinen Packungen). Bei Etiketten, die mit vielen Angaben vollgepackt sind, wird das regelmäßig gerissen.
- ⚠ Werbeaussagen auf dem Etikett. Kennzeichnung und Werbung werden gern vermischt. Was auf der Dose steht, unterliegt zusätzlich der Health-Claims-Verordnung — dazu mehr im Beitrag zu zulässigen Aussagen.
Lassen Sie sich vom Lieferanten immer ein Produktdatenblatt mit vollständiger Deklaration, die Spezifikation und eine Bestätigung der NemV-Anzeige geben, bevor Sie listen. Seriöse Anbieter haben das griffbereit. Wer bei dieser Frage ausweicht, ist als Lieferant ungeeignet — und Sie haften im Zweifel mit.
Lieferantenprüfung: fünf Unterlagen, die Sie vor dem Einkauf anfordern
Wer Handelsware einkauft statt selbst zu produzieren, verlagert die Deklarationspflichten zum Inverkehrbringer — aber nur, wenn dieser sie tatsächlich erfüllt hat. Ein verkehrsfähiges Nahrungsergänzungsmittel erkennen Sie nicht an der Dose, sondern an den Unterlagen dahinter. Diese fünf sollten Sie vor jeder Erstbestellung sehen:
| Unterlage | Wofür Sie sie brauchen |
|---|---|
| Produktdatenblatt / Spezifikation | Vollständige Deklaration, Nährwerttabelle mit NRV-Werten, Zutatenverzeichnis — die Grundlage für Ihr Listing und Ihre Shop-Pflichtangaben |
| Bestätigung der NemV-Anzeige | Nachweis, dass das Produkt als Erstinverkehrbringung in Deutschland angezeigt wurde — sonst fällt die Pflicht möglicherweise auf Sie zurück |
| EAN/GTIN und PZN | Ohne EAN kein Marktplatz-Listing, ohne PZN keine Apothekensoftware. Fehlen sie, ist das Produkt für den organisierten Handel faktisch nicht gelistet |
| Angabe zur Restlaufzeit | Mindesthaltbarkeit bei Auslieferung, nicht ab Produktion. Unter zwölf Monaten wird die Ware im Handel schwer verkäuflich |
| Zulässige Angaben im Wortlaut | Health Claims, die Sie ohne eigene Prüfung übernehmen können — und die erkennen lassen, ob der Lieferant die Rechtslage kennt |
Wer diese fünf Punkte auf Nachfrage innerhalb eines Tages liefert, arbeitet sauber. Wer bei zweien davon ausweicht, ist als Bezugsquelle ungeeignet — unabhängig davon, wie attraktiv der Einkaufspreis aussieht.
Die ehrliche Einordnung
Diese Checkliste bildet den Rahmen ab, nicht jeden Einzelfall. Drei Einschränkungen, die Sie kennen sollten.
Die Rechtslage ist in Bewegung, aber nicht dort, wo man es erwartet. Für Vitamine und Mineralstoffe existieren in Deutschland bis heute keine gesetzlich verbindlichen Höchstmengen in Nahrungsergänzungsmitteln. Es gibt Empfehlungen des Bundesinstituts für Risikobewertung, die aber keine Rechtsnorm sind. Das führt zu der paradoxen Situation, dass Produkte legal verkehrsfähig sein können, deren Dosierung fachlich diskutiert wird.
Österreich ist nicht Deutschland — aber anders, als die meisten vermuten. Die zugrunde liegenden EU-Verordnungen sind identisch, die nationale Umsetzung unterscheidet sich: In Österreich gibt es für Nahrungsergänzungsmittel seit 2006 überhaupt keine Melde-, Registrierungs- oder Anzeigepflicht. Möglich ist lediglich ein freiwilliges Verkehrsfähigkeitsgutachten. Wer von Deutschland aus nach Österreich liefert, braucht dort also keinen zweiten Anzeigeprozess — wohl aber ein Etikett, das den österreichischen Anforderungen entspricht.
Der teuerste Fehler ist meist nicht die Behörde. Lebensmittelüberwachung führt in der Regel zunächst zu einer Beanstandung mit Frist. Wettbewerber und Abmahnvereine sind schneller und teurer. Die realistische Risikoquelle für einen Online-Händler ist nicht die Amtskontrolle, sondern die Abmahnung.
Dieser Beitrag gibt den Stand vom September 2026 wieder, fasst die Anforderungen zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die NemV, die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, die Los-Kennzeichnungs-Verordnung und die Auskunft der für Sie zuständigen Überwachungsbehörde. Bei eigener Herstellung, Import oder Private Label sollten Sie eine auf Lebensmittelrecht spezialisierte Kanzlei einbeziehen.
Häufige Fragen
Brauche ich eine Zulassung für Nahrungsergänzungsmittel?
Nein. Es gibt kein Zulassungsverfahren. Erforderlich sind die Anzeige nach § 5 NemV beim BVL durch den Inverkehrbringer und die Registrierung als Lebensmittelunternehmer bei der zuständigen Überwachungsbehörde.
Muss ich als Wiederverkäufer selbst beim BVL anzeigen?
Nein, wenn Sie ein in Deutschland bereits angezeigtes Fertigprodukt einkaufen. Die Pflicht trifft den, der das Produkt erstmals in Verkehr bringt. Lassen Sie sich das vom Lieferanten schriftlich bestätigen.
Brauche ich ein Gewerbe, um Nahrungsergänzungsmittel zu verkaufen?
Ja. Der gewerbliche Verkauf setzt eine Gewerbeanmeldung voraus, dazu kommt die Registrierung als Lebensmittelunternehmer. Eine besondere Sachkunde oder Erlaubnis ist nicht erforderlich.
Welche Angaben müssen im Onlineshop stehen?
Alle kennzeichnungsrelevanten Pflichtangaben außer dem Mindesthaltbarkeitsdatum müssen vor Vertragsschluss als Text auf der Produktseite verfügbar sein. Ein Etikettenfoto ersetzt das nicht.
Woran erkenne ich ein Produkt, das in Deutschland und Österreich sofort verkäuflich ist?
An vier Dingen: deutschsprachigem, vollständig deklariertem Etikett; bestätigter NemV-Anzeige für Deutschland; vorhandener EAN und PZN; und einer belastbaren Angabe zur Restlaufzeit. Liegt das vor, können Sie ein Vitaminprodukt als Handelsware listen, ohne selbst Inverkehrbringer zu werden. Österreich verlangt keine eigene Meldung — das Etikett muss aber den dortigen Anforderungen entsprechen.
Gibt es Höchstmengen für Vitamine?
Rechtlich verbindliche Höchstmengen existieren in Deutschland derzeit nicht. Das Bundesinstitut für Risikobewertung veröffentlicht Höchstmengenvorschläge, die als Orientierung dienen, aber keine Rechtsnorm sind.
Fertig deklariert einkaufen statt selbst deklarieren
Wer Handelsware bezieht, spart sich Anzeige, Etikettenerstellung und Deklarationsrisiko. CitrusSonne C&D ist in Deutschland und Österreich angezeigt und vollständig deklariert — die kompletten Artikeldaten stehen für Ihre Warenwirtschaft bereit.
Quellen: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), Anzeige nach § 5 NemV · Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) · Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) · Los-Kennzeichnungs-Verordnung (LKV) · AGES und WKO zur Rechtslage in Österreich · Lebensmittelverband Deutschland, Gesetzliche Regelungen für Nahrungsergänzungsmittel.



